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Schächten erlaubt Blutiges Urteil Am 15. Januar 2002 haben Hunderttausende von Schafen und Rindern vor dem höchsten deutschen Gericht eine grausame Niederlage erlitten. Es ging nicht um ihr Leben – das haben sie als »Schlachtvieh« einer fleischsüchtigen Gesellschaft ohnehin verwirkt. Es ging »nur« um ihr Recht, die Kehle wenigstens nicht bei vollem Bewusstsein durchgeschnitten zu bekommen und ausgeblutet zu werden, bis die Lebensgeister schwinden. Dieses Recht auf einen weniger grausamen Tod ist im deutschen Tierschutzgesetz verbrieft, das die Schlachtung »eines warmblütigen Tieres« nur erlaubt, »wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist«. Mit dieser Bestimmung gerät die im Judentum und in Teilen des Islams gebräuchliche Schlachtmethode des Schächtens in Konflikt, bei der dem Tier die Schlagader und die Luft- und Speiseröhre durchtrennt werden, um es betäubungslos ausbluten zu lassen. Für rituelle Schlachtungen dieser Art sieht das Gesetz Ausnahmegenehmigungen vor, wenn »zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen«. Die Juden erhalten solche Ausnahmegenehmigungen seit Jahren, denn deren religiöse Speisegesetze enthalten für das Passah-Fest ein Gebot, Fleisch zu verzehren, das geschächtet sein muss. Für Muslime wurde dies vor einigen Jahren durch das höchste deutsche Verwaltungsgericht verneint: Der Koran enthalte »seinem Wortlaut nach kein generelles Betäubungsverbot«. Das Gericht stützte sich nicht zuletzt auf ein Gutachten der Al-Azhar-Universität in Kairo, das feststellt, dass es Muslimen in der Diaspora zur Not erlaubt sei, nicht geschächtetes Fleisch zu essen. Darüber hinaus bemerkt das Gericht, dass kein Anhänger des Islams gezwungen werde, gegen seine individuelle Glaubensüberzeugung das Fleisch nicht geschächteter Tiere zu essen: »Zwar mag Fleisch heute ein in unserer Gesellschaft allgemein übliches Nahrungsmittel sein. Der Verzicht auf dieses Nahrungsmittel stellt jedoch keine unzumutbare Beschränkung der persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten dar.« Das Leid der Tiere ignoriert Das Wort »Herkommen« leitet die schlechten Nachrichten aus Karlsruhe ein: Weil es ein herkömmlicher Freizeitsport ist, in Feld und Wald Tiere ohne Betäubung waidwund zu schießen und zu töten, soll der Verzicht auf Betäubung auch aus religiösen Gründen mit dem »ethischen Tierschutz« vereinbar sein. Wird St. Hubertus nun auch zum Schutzpatron der Schächter? Und das, obwohl 2/3 aller Deutschen die Jagd ablehnen – als »feigen Mord am chancenlosen Mitgeschöpf«
(Theodor Heuss). Schieflage der Verfassung Diese grausamen und Leid verursachenden Abläufe können dem Gericht nicht verborgen geblieben sein. Dass sie gegenüber der Berufsfreiheit des muslimischen Metzgers und der Religionsfreiheit seiner Kunden nicht ins Gewicht fallen, begründet das Gericht mit dem Hinweis, dass dann »den Belangen des Tierschutzes ohne zureichende verfassungsrechtliche Rechtfertigung einseitig der Vorrang eingeräumt« würde. Damit sind wir bei der letzten schlechten Nachricht. Für sie ist weniger das Gericht, sondern der Gesetzgeber verantwortlich: In dem Dreiecksverhältnis Berufsfreiheit - Religionsfreiheit – Tierschutz blieben die Tiere auf der Strecke, weil der Tierschutz immer noch nicht Bestandteil des deutschen Grundgesetzes ist. Zwei Versuche, ihn in die Verfassung aufzunehmen, wurden im Parlament abgeschmettert – mit der Mehrheit der »christlichen« Parteien. 3,2 Millionen muslimische Mitbürger machen sich dies nun zunutze. Obwohl ihnen der Koran erlauben würde, im Ausland auf das Schächten zu verzichten oder vegetarisch zu leben, werden sich viele nun auf die rituelle Schlachtung versteifen. Ob das wirklich im Sinne Allahs ist, müssen sie selbst entscheiden. Tipp zum Weiterlesen: http://www.freiheit-fuer-tiere.de/
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