Nunmehr verlangen sie von ihren Verleumdern Schadensersatz. Zunächst von
dem Verlag Medical-Tribune. Das Landgericht Hamburg stellte fest,
dass die
Zeitschrift für alle Schäden hafte, die den EDV-Leuten aus der Verdächtigung entstanden
sind bzw. noch entstehen. Wörtlich schreibt das Gericht: "Unstreitig hat es in der
zehnjährigen Tätigkeit der Klägerin nie Fälle von Datenmissbrauch gegeben. Auch der
Umstand, dass Geschäftsführer, Gesellschafter und Mitarbeiter der Klägerin Mitglieder
der Gemeinschaft Universelles Leben sind, und die Klägerin sich selbst als
Christusbetrieb des Universellen Lebens bezeichnet, gibt keinen hinreichenden
Anlass, die Zuverlässigkeit der Klägerin in puncto Datensicherheit in Frage zu
stellen ..."
Dieses klare Urteil wurde nunmehr auf die Berufung von Medical-Tribune
hin vom Oberlandesgericht Hamburg aufgehoben: Zwar sei es richtig, dass sich die EDV-Firma
nie etwas habe zuschulden kommen lassen; dennoch sei der geschäftsschädigende Bericht
nicht zu beanstanden: Die Wartung von EDV-Systemen in Arztpraxen sei generell nicht ohne
Sicherheitslücke. "Besonders problematisch" sei dies, "wenn die sich aus
dieser Sicherheitslücke ergebende Zugriffsmöglichkeit etwa im Rahmen von
Wartungstätigkeiten sich Personen eröffnet, die ihrerseits durch Sektenzugehörigkeit
oder sonst ideologisch nachhaltig gebunden sind". Dann sei es Aufgabe der Fachpresse,
dies der Leserschaft mitzuteilen und "entsprechend zu warnen". Der Presse könne
es "nicht verwehrt sein, wahrheitsgemäß zu berichten, dass diese gefährliche
Konstellation nicht nur theoretischer Natur ist, sondern, jedenfalls abstrakt, bei der
entsprechende Zugriffsmöglichkeit habenden Klägerin als Christusbetrieb der
Glaubensgemeinschaft Universelles Leben gegeben ist".
Bei allem Respekt vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht: Die Annahme,
dass sich jemand, der 10 Jahre korrekt gearbeitet hat, allein wegen seiner Weltanschauung
Misstrauen und eine öffentliche Warnung durch eine geschäftsschädigende Pressekampagne
gefallen lassen muss, stellt eine Entgleisung dar, die mit unserer Verfassungsordnung
nicht vereinbar ist. Das Grundgesetz unterscheidet nicht zwischen Kirchenzugehörigkeit
und "Sektenzugehörigkeit". Im übrigen ist die Glaubensgemeinschaft Universelles
Leben eine von der Gerichtsbarkeit wiederholte Male als Religionsgemeinschaft im Sinne
der Verfassung anerkannte Gruppierung und die EDV-Firma ein Betrieb von Privatleuten und
nicht der Glaubensgemeinschaft (die keine Firmen besitzt). Wenn das Oberlandesgericht so
pauschal von den Gefahren "ideologischer Bindungen" spricht, die es bereits
"abstrakt" rechtfertigen würden, in geschäftsschädigender Weise zu warnen,
drängt sich die Rückfrage nach den Gefahren "ideologischer Bindungen" von
Richtern auf, die sich im vorliegenden Fall möglicherweise nicht nur
"abstrakt", sondern höchst konkret auswirkten.