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Ist das Bayerische Kirchensteuergesetz verfassungswidrig?
Diese Frage wurde in einer Popularklage des Rechtsanwalts Dr.
Christian Sailer, Marktheidenfeld, nunmehr dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof
vorgelegt.
Der Staat treibt für die Kirchen von deren Mitgliedern jährlich Steuern
in Milliardenhöhe ein. Nach der Verfassung darf er dies nur, wenn die
Kirchenmitgliedschaft auf freiwilliger Basis zustande kam und freiwillig aufrecht erhalten
wird. Jedenfalls im Bereich der Katholischen Kirche kann davon keine Rede sein: Bereits
die Taufe, durch die die Kirchenmitgliedschaft begründet wird, erfolgt unter massivem
psychischen Druck auf die Mitglieder: Katholische Eltern unterliegen dem zwingenden
Kirchengebot des kanonischen Rechts, ihr Kind unverzüglich nach der Geburt taufen zu
lassen, um es vom Makel der Erbsünde zu befreien; anderenfalls könne der Säugling kein
"Kind Gottes" werden, heißt es im Katholischen Katechismus. Stirbt das Kind,
ist es für ewig (!) von der Gemeinschaft mit Gott (!) ausgeschlossen und die Eltern haben
schwere Schuld auf sich geladen, die sie ihrerseits in die "ewige Hölle"
bringt.

Viele Eltern stehen unter psychischem Druck, wenn sie ihre Kinder zur Taufe bringen und zu
Mitgliedern der Kirche machen.
Die durch die Taufe unter diesem Druck begründete Kirchenmitgliedschaft
ist nach kirchlichem Recht "unwiderruflich". Ein erwachsener Katholik, der sich
mit dem Gedanken trägt, auszutreten, wird mit der kirchlichen Lehre konfrontiert,
dass er
damit eine schwere Sünde begehen würde. Seine Kirche droht ihm für diesen Fall erneut
mit dem "ewigen Tod in der Hölle". Ein Austritt lässt sich auch nicht auf die
juristische Kirchenmitgliedschaft beschränken und mit der Erklärung verbinden,
dass man
ansonsten gläubiger und praktizierender Katholik bleiben möchte.
Die Kirche konfrontiert ihre Mitglieder mit der Alternative Alles oder
Nichts: Wen die staatliche Kirchensteuerbeitreibung stört, der ist auch von den
"Gnadenmitteln" seiner Kirche ausgeschlossen, selbst wenn er statt
Kirchensteuern freiwillige Spenden zahlen möchte. Tritt er aus, muss er sein ganzes
bisheriges religiöses Leben aufgeben, was viele ebenfalls abschreckt und vor einem
Schritt zurückhält, den sie längst getan hätten. Nicht wenige werden durch den
kirchlichen Druck psychisch krank. Die Diagnose "ekklesiogene Neurose" wurde in
Medizin und Psychologie inzwischen zu einem gängigen Begriff.
Die Kirchensteuer erweist sich in vielen Fällen nicht als die Folge
freiwilliger Kirchenzugehörigkeit, sondern als Prämie auf die von der Katholischen
Kirche hervorgerufenen Sündenängste ihrer Gläubigen. Unter diesen Umständen darf der
Staat bei der Eintreibung von Kirchensteuern nicht an die durch die Taufe
begründete Kirchenmitgliedschaft anknüpfen. Die Freiheitsrechte der Verfassung sind nur
gewahrt, wenn die Kirchensteuerpflicht nicht auf einer fehlenden Austrittserklärung,
sondern auf der positiven Beitrittserklärung eines volljährigen Kirchenmitglieds
basiert.
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