Das Weisse Pferd - Urchristliche Zeitung für Gesellschaft, Religion, Politik und Wirtschaft

Ausgabe 15/99

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Ist das Bayerische Kirchensteuergesetz verfassungswidrig?

Diese Frage wurde in einer Popularklage des Rechtsanwalts Dr. Christian Sailer, Marktheidenfeld, nunmehr dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof vorgelegt.

Der Staat treibt für die Kirchen von deren Mitgliedern jährlich Steuern in Milliardenhöhe ein. Nach der Verfassung darf er dies nur, wenn die Kirchenmitgliedschaft auf freiwilliger Basis zustande kam und freiwillig aufrecht erhalten wird. Jedenfalls im Bereich der Katholischen Kirche kann davon keine Rede sein: Bereits die Taufe, durch die die Kirchenmitgliedschaft begründet wird, erfolgt unter massivem psychischen Druck auf die Mitglieder: Katholische Eltern unterliegen dem zwingenden Kirchengebot des kanonischen Rechts, ihr Kind unverzüglich nach der Geburt taufen zu lassen, um es vom Makel der Erbsünde zu befreien; anderenfalls könne der Säugling kein "Kind Gottes" werden, heißt es im Katholischen Katechismus. Stirbt das Kind, ist es für ewig (!) von der Gemeinschaft mit Gott (!) ausgeschlossen und die Eltern haben schwere Schuld auf sich geladen, die sie ihrerseits in die "ewige Hölle" bringt.

Dom
Viele Eltern stehen unter psychischem Druck, wenn sie ihre Kinder zur Taufe bringen und zu Mitgliedern der Kirche machen.

Die durch die Taufe unter diesem Druck begründete Kirchenmitgliedschaft ist nach kirchlichem Recht "unwiderruflich". Ein erwachsener Katholik, der sich mit dem Gedanken trägt, auszutreten, wird mit der kirchlichen Lehre konfrontiert, dass er damit eine schwere Sünde begehen würde. Seine Kirche droht ihm für diesen Fall erneut mit dem "ewigen Tod in der Hölle". Ein Austritt lässt sich auch nicht auf die juristische Kirchenmitgliedschaft beschränken und mit der Erklärung verbinden, dass man ansonsten gläubiger und praktizierender Katholik bleiben möchte.

Die Kirche konfrontiert ihre Mitglieder mit der Alternative Alles oder Nichts: Wen die staatliche Kirchensteuerbeitreibung stört, der ist auch von den "Gnadenmitteln" seiner Kirche ausgeschlossen, selbst wenn er statt Kirchensteuern freiwillige Spenden zahlen möchte. Tritt er aus, muss er sein ganzes bisheriges religiöses Leben aufgeben, was viele ebenfalls abschreckt und vor einem Schritt zurückhält, den sie längst getan hätten. Nicht wenige werden durch den kirchlichen Druck psychisch krank. Die Diagnose "ekklesiogene Neurose" wurde in Medizin und Psychologie inzwischen zu einem gängigen Begriff.

Die Kirchensteuer erweist sich in vielen Fällen nicht als die Folge freiwilliger Kirchenzugehörigkeit, sondern als Prämie auf die von der Katholischen Kirche hervorgerufenen Sündenängste ihrer Gläubigen. Unter diesen Umständen darf der Staat bei der Eintreibung von Kirchensteuern nicht an die durch die Taufe begründete Kirchenmitgliedschaft anknüpfen. Die Freiheitsrechte der Verfassung sind nur gewahrt, wenn die Kirchensteuerpflicht nicht auf einer fehlenden Austrittserklärung, sondern auf der positiven Beitrittserklärung eines volljährigen Kirchenmitglieds basiert.

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Solange dies nicht gesetzlich geregelt ist, ist die Kirchensteuererhebung verfassungswidrig. Die unzulässige Umarmung von Staat und Kirche fiel bisher nur deshalb nicht auf, weil man sich daran gewöhnt hatte. Die Grundrechte wurden durch die Ideologie des Staatskirchenrechts verdrängt.

Die vorliegende Popularklage verlangt mehr Verfassungsgerechtigkeit im Verhältnis von Staat und Kirche. Der Anwalt hat sie im eigenen Namen erhoben. Er war früher selbst Mitglied der katholischen Kirche uns weiß, wovon er spricht.


 








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